Kirche Weitental

†  Gott ist die Liebe - Er liebt dich  †
 Gott ist der beste und liebste Vater, immer bereit zu verzeihen, Er sehnt sich nach dir, wende dich an Ihn
nähere dich deinem Vater, der nichts als Liebe ist. Bei Ihm findest du wahren und echten Frieden, der alles Irdische überstrahlt

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Gehorsam

 

Der Ungehorsam wird vielfach unterschätzt und als Kavaliersdelikt gesehen. Doch war nicht der Ungehorsam daran schuld, dass wir alle mit dem Hang zur Sünde geboren werden? Ungehorsam ist Rebellion, ist Lieblosigkeit.
Deshalb ist GEHORSAM so wichtig! Als Glieder des Leibes Christi sind wir auch zu Gehorsam gegenüber der Kirche Christi und dem Pontifex verpflichtet!
Ich kann nicht so einfach einen Papst ablehnen, nur weil mir einiges an ihm nicht passt!
Pater Pio war ein Mann des Gehorsams, obwohl er jahrelang Verfolgung erlitt, blieb er dennoch treu, treu zur Wahrheit, treu zu Christus!
Es gibt heute viele Offenbarungen, doch dürfen sie uns niemals zum Ungehorsam führen!
Prüfen und das Gute behalten, in einer Zeit der falschen Propheten heute notwendiger denn je!

 

Prof. Dr. Georg May

Der Gehorsam der katholischen Christen im Laien- und Priesterstand

I.

Gehorsam im allgemeinen

1. Inhalt

Gehorsam ist diejenige Tugend, die den Willen geneigt macht, das Gebot eines Oberen zu erfüllen. Der Gehorsam als spezielle Tugend mit eigentümlichem Objekt besteht in der Geneigtheit, dem Oberen als dem Vorgesetzten zu geben, was ihm gebührt, sich also seinem Gebot zu fügen, weil er als Vorgesetzter solches gebietet. Der Gehorsam, als Tugend verstanden, ist ein Teil der Gerechtigkeit; denn dabei wird dem Vorgesetzten als solchem geleistet, was ihm zukommt. Ein höherer Grad von tugendhafter Gesinnung ist es, vom Geist der Gehorsamspflicht sich leiten zu lassen und bereit zu sein, auch den nicht geäußerten Willen des Vorgesetzten zu erfüllen.

Der Gehorsam ist für die soziale Ordnung, für das Gesamtwohl notwendig. Er ist ein wesentliches Erfordernis des Gemeinschaftslebens. Der Gehorsam fördert die Entfaltung der sittlichen Persönlichkeit des einzelnen. Indem der Wille sich unterordnet, bringt er das Opfer seiner Willkür, aber nicht seiner wahren Freiheit.

Die wahre Freiheit besteht in der innerlichen, stetigen Selbstbestimmung für das Wahre und Vollkommene, und diese setzt eine sittliche Bindung an die Autorität voraus. Gehorsame Unterordnung ist auch beglückende Einordnung in das Ganze der natürlichen und übernatürlichen Lebensordnung. Die wahre Freiheit wird am meisten bedroht durch die ungeordnete Sinnl ichkeit und durch die Enge des individuellen Denkens und Wollens. Beide Schranken werden heilsam durchbrochen durch den Eingriff des höheren Willens; ihm folgend, erweitern und erheben wir unser Ich; im Dienen werden wir geschult zum Befehlen. Der Gehorsam soll zu seinem Teil die Verfügbarkeit für Gottes Willen schaffen.

 

Die Rücksicht auf Gott ist der eigentliche und tiefste Grund der sittlichen Unterordnung unter die Menschen. Die rechtmäßige Obrigkeit stamm t von Gott, ihre gerechten Gesetze und Befehle verpflichten im Gewissen (Röm 13,1-7). Die Apostel schärfen den Gehorsam gegen jede menschliche Obrigkeit ein (Röm 13,1; Eph 6,1; 1 Petr 2,13). Der Wille Gottes wird uns durch mancherlei Zwischeninstanzen zum Ausdruck gebracht. Im besonderen sind es die rechtmäßigen Gesetze und Verordnungen, durch die der Wille Gottes zu uns kommt. Wer Autorität innehat, muss so handeln, dass die Befehlsempfänger erkennen können, er befehle allein deswegen, weil er Gott gehorsam sein will. Der Gehorsam soll auch nicht bloß wegen der Einsicht des Untergebenen in die Gründe des Befehls, sondern aus Achtung vor der höheren Autorität geübt werden, da und soweit sie Gottes Stelle vertritt. Der Gehorsam ist zu leisten, auch wenn die Begründung der Gehorsamsforderung nicht einleuchtet. Der Gehorsam darf nicht im Hinblick auf die persönlichen Schwächen und Fehler der Oberen verweigert werden. Die Annahme, es bestehe ein Widerspruch zwischen dem eigenen Gewissensurteil und jenem der Vorgesetzten, führt eine ernste Situation herauf.

 

Das gebietende und das verbietende Gesetz erzeugen die Verpflichtung, das Gebotene zu tun und das Verbotene zu unterlassen. Die Verpflichtung des verbietenden Gesetzes besteht überall und immer, jene des gebietenden Gesetzes macht sich nur geltend, wenn ein konkreter Anlaß zu seiner Erfüllung besteht. Viele Gesetze haben sowohl eine verbietende wie eine gebietende Seite. Was die Strenge der Verpflichtung angeht, unterscheidet man Muss- und Sollvorschriften. Mussvorschriften enthalten eine strenge Verpflichtung, Sollvorschriften eine weniger strenge.

 

2. Grenzen

a) Das sittlich Unerlaubte

Jedes wahre Gesetz, auch das rein menschliche, verpflichtet nicht nur nach außen, sondern ist auch im Gewissen verbindlich, weil es Gottes Wille ist, dass jeder rechtmäßig gebietenden Obrigkeit Gehorsam geleistet wird. Der Gehorsam gegenüber rein menschlichen Autoritäten ist jedoch nie ein uneingeschränkter. Die Ansicht totalitärer und rechtspositivistisch eingestellter Machthaber „Befehl ist Befehl“ (ganz gleichgültig, welches der Inhalt der Anordnung ist), ist falsch. Jede menschliche Autorität verpflichtet sittlich nur, wenn und weil sie sich als primäre unmittelbar oder als sekundäre mittelbar auf Gott zurückführen läßt; denn nur Gott kann den Menschen sittlich, d.h. absolut und unter Sünde, in Pflicht nehmen. Jede echte menschliche Autorität ist Stellvertretung Gottes an den Menschen und darum auch nur verbindlich, wenn sie nichts gegen Gott und sein Gebot verordnet. Das Gesetz darf mithin nur sittlich Erlaubtes, nicht aber Sündhaftes befehlen. Das menschliche Gesetz schöpft seine bindende Kraft aus dem göttlichen Gesetz; so kann es nicht eine Handlung zur Pflicht machen, die von Gott verboten ist. Die sittliche Erlaubtheit des Gegenstandes gehört zur Gültigkeit des Gesetzes; ein unsittliches Gesetz ist kein wirklich es Gesetz. Befehle, die offenkundig Gottes Geboten oder dem sicheren Recht der Kirche widersprechen, und andere, deren Beobachtung ein schwerwiegendes und sicher zu erwartendes Übel mit sich bringen würden, verpflichten nicht zum Gehorsam. Verletzt das menschliche Gesetz oder Gebot die Vorschriften de ewigen Gesetzes, hört die Pflicht des Gehorsams auf und Ungehorsam gegen die Menschen wird Pflicht. Das sittlich verwerfliche Gesetz darf nicht erfüllt werden. Gegenüber dem Befehl, das unsittliche Gesetz zu erfüllen, ist passiver Widerstand zu leisten, d.h. man hat sich beharrlich zu weigern, das Gesetz zu erfüllen. Die Apostel stellen den Grundsatz auf: „Man muss Gott mehr gehorchen als den Menschen“ (Apg 5,29). Der Gesetzgeber ist an seine Zuständigkeit gebunden; nur in deren Rahmen erläßt er verbindliche Gesetze. Das Gesetz muss inhaltlich für die öffentliche Wohlfahrt notwendig oder wenigstens förderlich sein. Andernfalls wäre die am Gesetz liegende Einschränkung der Freiheit nicht hinlänglich begründet.

b) Das ungerechte Gesetz

ist ein Gesetz, 1. das durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl nicht gefordert wird und somit die persönliche Freiheit ungebührlich beschränkt, 2. bei dem Gesetzgeber seine Kompetenz überschritten und die Lasten unbillig verteilt hat. An sich besteht in diesen Fällen keine Pflicht, das Gesetz zu beobachten; ein solches Gesetz verpflichtet nicht im Gewissen, außer etwa wegen des zu vermeidenden Ärgernisses oder der zu befürchtenden Verwirrung. Näherhin ist zu sagen: In gewissen Fällen darf man da s ungerechte Gesetz erfüllen, in anderen darf man es nicht erfüllen, in wieder anderen muss man es erfüllen. Man darf das ungerechte Gesetz erfüllen, wenn es sich lediglich darum handelt, dass man auf das eigene Recht Verzicht leistet, wenn also irgendwelche Pflichten nicht verletzt werden. Man muss das ungerechte Gesetz erfüllen, wenn sonst höhere Interessen gefährdet würden, also die Gefahr des Ärgernisses oder die Gefahr des Aufruhrs gegeben wäre. Man darf das ungerechte Gesetz nicht erfüllen, wenn durch die Erfüllung schwerer Schaden entstünde, etwa schweres Ärgernis herbeigeführt würde.

 

c) Zweifel an der Gesetzesverpflichtung

Es kann nun ein Zweifel an der Gesetzesverpflichtung bestehen, und zwar kommt nur ein objektiv begründeter Zweifel in Frage, nicht ein wegen Saumseligkeit des Subjektes entstehender Zweifel. Der Zweifel kann sich auf die Recht slage oder auf die Sachlage beziehen. Ein Rechtszweifel liegt vor, wenn nicht sicher ist, ob ein Gesetz besteht, ob es verbindliche Kraft besitzt oder ob ein bestimmter Sachverhalt unter das Gesetz fällt. Beim Rechtszweifel ist das Gesetz selbst zweifelhaft. Hier gilt der Grundsatz: Ein zweifelhaftes Gesetz gilt nicht. Denn die Freiheit zu handeln gilt als Regel, die zu vermuten ist. Ein Tatsachenzweifel liegt vor, wenn es nicht sicher ist, ob ein unter das Gesetz fallender Sachverhalt wirklich und nach den vom Gesetz verlangten Merkmalen vorliegt. Bei einem Zweifel hinsichtlich der Sachlage behält das Gesetz seine verpflichtende Kraft.

d) Unkenntnis des Gesetzes

Unkenntnis des Gesetzes ist das einer Person dauernd anhaftende Nichtwissen. Man unterscheidet

hinsichtlich des Gegenstands Unkenntnis des Rechts und der Tatschen,

hinsichtlich der Überwindbarkeit unüberwindbare Unkenntnis, die immer unverschuldet ist, und überwindbare Unkenntnis, die verschuldet oder unverschuldet sein kann,

nach der Schwere der Schuld leicht fahrlässige, grob fahrlässige und absichtlich unterhaltene Unkenntnis; die letztere kommt dem Vorsatz nahe.

Es gibt Gesetze, von denen keine Rechtsunkenntnis entschuldigt, d.h. sie wirken in jedem Falle ohne Rücksicht auf das Wissen oder Nichtwissen der Beteiligten. Für gebietende und verbietende Gesetze gilt der Grundsatz, dass ihre Übertretung dem schuldlos Nichtwissenden nicht zugerechnet wird und dass ihre Übertretung dem verschuldet Nichtwissenden je nach Schwere der Schuld vermindert zugerechnet wird. Das heißt: Unverschuldete Unkenntnis entschuldigt, verschuldete Unkenntnis mindert die Verantwortlichkeit.

e) Epikie

Die Epikie ist die von einem Einzelnen zu treffende Feststellung, dass ein Gesetz im Einzelfall nicht verpflichtet, weil seine Befolgung in diesem Falle schlecht oder verderblich wäre. Die subjektive Entscheidung des Einzelnen ändert nichts an der objektiven Verpflichtungskraft des Gesetzes, sondern befreit ihn lediglich für diesmal von der Gesetzesbindung im Gewissen. Es kommt vor, dass die Beobachtung einer gesetzlichen Bestimmung zwar in der Regel für das Gemeinwohl nützlich ist, dass aber ihre Erfüllung sich in manchen Fällen als höchst schädlich erweist. Weil nun der Gesetzgeber nicht alle einzelnen Fälle in Betracht ziehen kann, so erläßt er die Gesetze entsprechend dem, was gewöhnlich zutrifft, indem er seine Absicht auf den gemeinsamen Nutzen richtet. Wenn da her in einem Falle die Beobachtung eines solchen Gesetzes dem Gemeinwohl schädlich ist , so ist es nicht zu beobachten. Die Epikie besteht also darin, dass man unter besonderen Umständen den Wortlaut des Gesetzes außer acht läßt und der Intention des Gesetzgebers folgt. Die Epikie ist die Korrektur des positiven Rechts in einzelnen außerordentlichen Fällen. W

eiter geht jenes Verständnis der Epikie, die darin die bei Vorliegen außerordentlicher Umstände zu treffende Feststellung sieht, dass der Gesetzgeber den konkreten Fall, wenn er ihn gekannt hätte, von dem Gesetz ausgenommen hätte. Die Epikie ist keine Selbstdispens, sondern setzt das klare Urteil voraus, dass ein bestimmter Fall nicht zum Bereich des Gesetzes gehört. Epikie ist nicht der Tatbestand der Pflichtenkollision; von einer solchen kann nur dann die Rede sein, wenn zwei Pflichten zu gleicher Zeit erfüllt werden sollen, aber nicht erfüllt werden können; bei Epikie kommt nur eine Pflicht in Frage.

f) Wegfall des Gesetzeszweckes

Der Zweck eines Gesetzes kann im konkreten Fall ganz oder zum Teil entfallen. Solange er nur zum Teil entfällt, bleibt die Verpflichtung voll bestehen, weil der andere nicht trennbare Teil die Erfüllung des ganzen Gesetzes verlangt. Eine Entpflichtung kommt daher nur in Frage beim gänzlichen Wegfall des Gesetzeszweckes. Dafür gelten folgende Grundsätze. Bei dem bloß negativen (oder kontradiktatorischen) Wegfall des Gesetzeszweckes, d.h. wenn der Zweck des Gesetzes durch dessen Befolgung nicht erreicht wird, bleibt die Verpflichtung bestehen. Denn die Gesetze dienen dem Gesamtwohl, nicht dem Wohl des Einzelnen. Wenn der Gesetzeszweck für den Einzelnen (in bloß negativer Weise) entfällt, verliert er doch für die Gemeinschaft nicht seinen Sinn. Das Gesetz behält seine Bedeutung, und seine Erfüllung ist für den Einzelnen nicht zum Schaden. Beim konträren Wegfall des Gesetzeszweckes, d.h. wenn der Gesetzeszweck so entfällt, dass die Befolgung des Gesetzes zu Unrecht oder wenigstens zu einer schweren Schädigung führen würde, entfällt die Gesetzesverpflichtung für den konkreten Fall. Durch den konträren Wegfall des Gesetzeszweckes ist das Gesetz für den Einzelnen unvernünftig geworden; damit fehlt ihm die Seele, nämlich die Vernünftigkeit. Hier noch verpflichten zu wollen, übersteigt die Macht des Gesetzgebers; denn seine Normen wollen dem Recht, nicht dem Unrecht dienen.

g) Normenkollision

Mehrere Normen können im Einzelfall so zusammenstoßen, dass nicht alle zugleich erfüllt werden können, sondern nur die eine oder die andere . Dann ist die für das Wohl der Gemeinschaft gewichtigere Norm zu befolgen. Welche das ist, muss aus den konkreten Verhältnissen heraus entschieden werden. Wenn keine Norm als über wiegend zu erkennen ist, dann ist die dem Range nach höhere Norm der niederen vorzuziehen . Das heißt: Eine naturrechtliche Norm geht einer positiv-göttlichen Norm vor, diese geht dem menschlichen Recht vor.

h) Unmöglichkeit der Gesetzeserfüllung

Ein physisch oder moralisch unmögliches Gesetz verpflichtet nicht. Man unterscheidet die physische und die moralische Unmöglichkeit. Physische Unmöglichkeit liegt vor, wenn in keiner Weise die Kraft vorhanden ist, das Gesetz zu erfüllen. Ein Gesetz darf nicht eine Last aufbürden, der die Kraft des Einzelnen oder das natürliche Vermögen überhaupt nicht gewachsen ist. Die (absolute) physische Unmöglichkeit entschuldigt stets von der Beobachtung des Gesetzes. Moralische Unmöglichkeit liegt vor, wenn mit der Beobachtung eines Gesetzes zufällig eine besondere Schwierigkeit verbunden ist , zu deren Überwindung eine so große Anstrengung erforderlich wäre, dass sie dem Einzelnen nicht zugemutet werden kann. Die vom Gesetz aufgebürdete Last darf nicht unverhältnismäßig schwer sein. Moralische Unmöglichkeit liegt stets vor in den Fällen des Notstandes. Notstand ist eine ohne eigenes Verschulden entstandene äußere Zwangslage, die den Bedrängt en physisch oder moralisch zwingt, zur Abwendung der Gefahr dem Gesetz zuwider zu handeln. Es kann sich dabei um eine Gefährdung geistlicher, aber auch irdischer Güter handeln . Nur der Inhaber der gefährdeten Güter kann sich auf Notstand berufen. Bei Notstand entfällt durchweg jede Verantwortlichkeit, wenn es sich um die Verletzung eines menschlichen ( rein kirchlichen) Gesetzes handelt. Es ist dabei vorausgesetzt, dass der die Gesetzeserfüllung hindernde Umstand zufällig auftritt (also nicht mit der Erfüllung des Gesetzes naturgemäß verbunden ist) und so ernster Natur ist, dass es nicht zumutbar ist, das Gesetz zu beobachten. Die Verantwortlichkeit wird nicht aufgehoben, wohl aber gemindert, wenn die Notstandshandlung in sich schlecht ist oder zur Verachtung des Glaubens bzw. der kirchlichen Autorität oder zum Schaden der Seelen ausschlägt. Man unterscheidet zwischen rechtfertigendem und entschuldigendem Notstand. Beiden gemeinsam ist, dass die rechtswidrige Tat (Straftat) zur Abwehr einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freihe it der eigenen oder einer anderen Person erfolgt. Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrigerweise an, sie sei im Sinne eines entschuldigenden Notstandes zulässig, wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte (§ 35 Abs. 2 StGB).

 

Moralische Unmöglichkeit kann auch gegeben sein im Falle eines schweren Nachteils. Moralische Unmöglichkeit darf nur angenommen werden 1. unter gewissenhafter Würdigung von Gegenstand und Zweck des Gesetzes, 2. unter ernsthafter Beachtung der Schwere der Gesetzesverpflichtung, 3. unter genauem Bedenken des aus der Nichtbeachtung etwa entstehenden Ärgernisses. Das trifft auf das positive menschliche und das positive göttliche Gesetz zu. Auf moralische Unmöglichkeit kann man sich nicht berufen, 1. wenn das Gesetz eine in sich schlechte Handlung verbietet, 2. wenn die Gesetzesverletzung zur Verachtung des Glaubens, der kirchlichen Autorität oder zum Schaden des Seelenheiles ausschlägt.

3. Verfehlungen gegen den Gehorsam

Gefehlt gegen die Pflicht des Gehorsams wird durch materiellen und formellen Ungehorsam. Materieller Ungehorsam ist die Verletzung der Gehorsamspflicht, wenn das Motiv etwa der Leichtsinn oder die ungeordnete Begierde oder der Zorn bildet. Formeller Ungehorsam ist die Verletzung der Gehorsamspflicht, wenn der Ungehorsam aus förmlicher Verachtung der Vorschrift oder des Befehlenden stammt. Die Ursünde der Stammeltern war Selbstüberhebung und Gehorsamsverweigerung.

 

Der Gehorsam befreit nicht vom Mitdenken. Der Untergebene ist berechtigt und verpflichtet, Inhalt und Grund von Befehl und Gesetz zu über denken und zu prüfen. Er darf und soll sich Gedanken machen über Sinn und Zweck von Gebote n und Verordnungen. Der Gehorsam entbindet nicht von der Gewissensprüfung. Der Untergebene kann und muss untersuchen, ob er vor Gott berechtigt und verpflichtet ist, Befehl en und Gesetzen nachzukommen. Kein Vorgesetzter kann das Gewissen eines Untergebenen ersetzen. Der Gehorsam entläßt nicht aus der Pflicht, die Stimme zu erheben, wenn gut unterricht ete und kompetente Personen von Weisungen oder Unterlassungen von Vorgesetzten Gefahr und Schaden ausgehen sehen. Der Gehorsam verbietet nicht, Gegenvorstellungen und Einwände gegen Befehle und Gesetze vorzubringen. Der Gehorsam untersagt auch nicht, Rechtsmittel gegen Befehle und Gesetze einzulegen.

II.

Gehorsam in der Kirche

1. Begründung

Christus hat die grundsätzliche Vorschrift gegeben, der sichtbaren Kirche und ihren Gesetzen Gehorsam zu leisten. Die Kirche als Organisation ist aufgebaut auf dem Gehorsam gegen die kirchlichen Hirten: „Wer euch hört, hört mich“ (Lk 10,16; Röm 15,8; Hebr 13,17). Der kirchlichen Obrigkeit gebührt Gehorsam, weil sie im höchsten Auftrag und im Namen Christi die kirchliche Gemeinschaft zu leiten berufen ist. Kraft der Einsetzung Christi gibt es in der Kirche eine Hierarchie, welche das Hirtenamt und das Lehramt innehat. Die Inhaber des Hirtenamtes ordnen an, was von den Gliedern der Kirche zu tun ist. Die Inhaber des Lehramtes legen vor, was zu glauben ist. Kraft der Einsetzung Christi gibt es in der Kirche ein aktives Lehramt, das die unmittelbare Glaubensnorm ist. Das Lehramt ist die einzige gottgewollte Instanz für die zuverlässige Auslegung des geschriebenen und überlieferten Wortes Gottes. Der Gehorsam gegen die kirchlichen Autoritäten muss sich bewähren in der Treue zum Lehramt des Papstes und der Bischöfe. Der lehrenden Autorität wird Gehorsam, der von ihr vorgetragenen Lehre wird Zustimmung geschuldet. Die Äußerungen des Hirtenamtes berühren mittelbar, jene des Lehramtes betreffen unmittelbar den Glauben. Sendung ist von Gehorsam untrennbar. Der Gesandte ist dem Sendenden untergeben; von ihm empfängt er die Sendung, ihm hat er Rechenschaft abzulegen, wie er sie verwirklicht hat. Die Autorität muss mit Festigkeit die Beobachtung des Rechts und die Anwendung der Befehle einfordern. Wer sich der eigenen Verantwortung entzieht, um ein ruhiges Leben zu führen, verfehlt den Dienst, den er der Gemeinschaft zu leisten verpflichtet ist. Wenn in manchen Diözesen der Anschein besteht, wer es mit der Diözesanleitung gut „könne“, sei in der Lage, sich seine Verwendung auszusuchen, dann ist eine solche Praxis verwerflich. Glücklich der Obere, in dem amtliche Autorität und persönliche Autorität zusammentreffen, wo also Amtsgewalt und charakterliche Qualität sich verbinden.

2. Verfehlungen

Die Sünden wider den der Kirche geschuldeten Gehorsam sind solche besonderer Art mit Rücksicht auf die Würde, womit die kirchliche Obrigkeit umkleidet ist. Die einzelnen Verfehlungen sind um so schwerer, je mehr dadurch die Erreichung der höchsten Aufgabe, der Heiligung, gefährdet wird. Die hauptsächlichen Verfehlungen sind Schisma und Häresie. Das Schisma besteht in der Verweigerung der Unterordnung unter den Papst oder die Verweigerung der Gemeinschaft mit den dem Papst untergebenen Gliedern der Kirche (c. 751). Die Häresie ist die beharrliche Leugnung einer kraft göttlichen und katholischen Glaubens zu glaubenden Wahrheit oder der beharrliche Zweifel an einer solchen Wahrheit (c. 751). Darin liegt Ungehorsam gegen den sich offenbarenden Gott und gegen die seine Offenbarung vorlegende Kirche.

 

Zahlreiche andere Vergehlungen gegen die Befehle, Weisungen und Gesetze der Kirche sind denkbar. Wir sind in den letzten fünfzig Jahren Zeugen vielfältigen Ungehorsams gewesen. Er ging aus von Theologen, Bischöfen, Bischofs konferenzen sowie von Laien und Laienvereinigungen. Er reichte vom Widerstand gegen lehramtliche Äußerungen über gottesdienstliche Eigenmächtigkeiten bis zur versuchten Erteilung der Priesterweihe von Frauen. Selten wurde gegen Ungehorsam eingeschritten, am wenigsten von den Bischöfen, am ehesten noch vom Heiligen Stuhl. Häufig wurden im Ungehorsam eingeführte Praktiken zunächst geduldet und später unter Anrufung des Gehorsams vorgeschrieben. Der Ungehorsam hält auf mehreren Gebieten bis heute an. 3. Die besondere Verpflichtung des Klerus Alle Christgläubigen sind zum Gehorsam gegenüber den Hirten der Kirche verpflichtet (c. 212 § 1). Für die Laien wird diese Verpflichtung noch einmal ausgesprochen (c. 224). Die Kleriker trifft eine besondere Pflicht des Gehorsam s gegenüber dem Papst und dem eigenen Bischof (c. 273). Der Kleriker hat eine (gegenüber dem Laien) hervorgehobene, besondere Pflicht der Ehrerbietung und des Gehorsams gegenüber dem Papst und seinem Oberhirten, d.h. dem Bischof der Diözese, der er eingegliedert ist, und, falls er anderswo Dienst tut, dem Bischof der Dienstdiözese (c. 273). Man spricht vom kanonischen Gehorsam, was besagt, dass Reichweite und Grenzen des Gehorsams durch das kirchliche Recht bestimmt werden. Der Inhalt in gegenständlicher Hinsicht sind die Amts- und Standespflichten des Klerikers, aber auch das Privatleben, insofern ihm auferlegt ist, auch außerhalb des Dienstes alles zu meiden, was seinem Amt und Stand abträglich ist. Ihre Pflichten und Rechte sind im wesentlichen in den cc. 273-289 enthalten. In formaler Hinsicht ist die Gehorsamspflicht begrenzt durch die Zuständigkeit des Oberhirten, dem der Kleriker untersteht. Der Oberhirt hat die Grenzen einzuhalten, die ihm in persönlicher, sachlicher und örtlicher Beziehung gesetzt sind. Der Platz, an dem man von den Oberen gestellt wird, ist der Ort, wo man nach Gottes Willen arbeiten soll. Ob er den Wünschen und Erwartungen des Einzelnen entspricht, ist nebensächlich. Die besondere Gehorsamspflicht des Klerikers wirkt sich dahin aus, dass er grundsätzlich jeden ihm von seinem eigenen Oberhirten übertragenen Dienst übernehmen und getreu erfüllen muss (c. 274 § 2). Einwendungen kann er nur dann erheben, wenn hinreichende Hinderungsgründe vorliegen. Die Dienstpflicht hält den Kleriker am Dienstort fest. Man spricht von der Residenzpflicht, wie sie beispielsweise für den Pfarrer (c. 533) und den Pfarrvikar (c. 550 § 1) festgesetzt ist. Die Freizügigkeit des Klerikers ist insofern beschränkt. Der Pfarrer ist gehalten, den Ortsoberhirten über die mehr als einwöchige Abwesenheit von der Pfarrei zu unterrichten (c. 533 § 2).

III.

Glaube als Gehorsam

1. Inhalt

Der Glaube, der Gott geschuldet wird, ist eine umfassende Wirklichkeit. Der Glaube ist gleichzeitig Zustimmung zur Offenbarung Gottes, Für wahrhalten, Vertrauen und Übereignung an Gott. Der Glaube ist aber auch Gehorsam, weil der Zeuge eine Autorität hat, die uns zur Annahme der von ihr verbürgten Wahrheit verpflichte. In diesem Sinne schreibt Paulus: „Doch nicht alle gehorchen dem Evangelium“ (Röm 10, 10). Das Zweite Vatikanische Konzil spricht (in Nr. 5 Dei Verbum) von dem Gehorsam, der dem sich offenbarenden Gott zu leisten ist, näherhin von dem Gehorsam des Verstandes und des Willens. Vom Glaubensgehorsam unterschieden ist der religiöse Gehorsam des Willen s und des Verstandes (Nr. 25 Abs. 1 LG). Die Theologie unterscheidet zwischen fides divina und fides ecclesiastica. Fides divina erstreckt sich auf die in der Offenbarung enthaltenen Heilswahrheiten und –tatsachen. Glaubensmotiv ist die Autorität des sich offenbarenden Gottes. Fides ecclesiastica stützt sich unmittelbar auf die Autorität der Kirche. Sie hat zum Gegenstand die nur virtuell geoffenbarten Wahrheiten, die durch logische Schlußfolgerungen aus nicht geoffenbarten gewonnen werden. und solche natürlichen Wahrheiten oder nicht geoffenbarte Tatsachen, die mit der formell geoffenbarten in solch innerem Zusammenhang stehen, dass die Reinheit des kirchlichen Glaubens bzw. die unfehlbare Lehrfähigkeit der Kirche durch sie bedingt ist. Direkter Gegenstand des authentischen und unter den erforderlichen Voraussetzungen unfehlbaren Lehramtes sind die geoffenbarten Wahrheiten, gleichgültig ob sie explizit oder implizit geoffenbart sind (fides divina). Indirekter Gegenstand des authentischen und unter den erforderlichen Voraussetzungen unfehlbaren Lehramtes sind Wahrheiten, die nicht selbst geoffenbart sind, aber mit geoffenbarten so zusammenhängen, dass diese ohne jene nicht wirksam geschützt, erklärt und angewandt werden können. Es ist dies ein der Kirche geleisteter Glaube (fides ecclesiastica). Die fides ecclesiastica ist verpflichtend, sofern das kirchliche Lehramt mit dem Anspruch auf Unfehlbarkeit die betreffenden Wahrheiten vorlegt. Also: die conclusiones theologicae (von denen eine Prämisse in der Offenbarung, die andere in der Vernunft enthalten ist), katholische Wahrheiten, die unzertrennlich mit Glaubenswahrheit en zusammenhängen, so dass, wer jene leugnet, auch diese verwirft, z.B. Geistigkeit und Unsterblichkeit der Seele, ferner die sogenannten facta dogmatica und die Kanonisation der Heiligen. Die Lehren und Entscheidungen des Bischofs und der römischen Kongregationen verlangen den Gehorsam, der gültigen menschlichen Gesetzen geschuldet wird. Den vom Papst authentisch bestätigten Kongregationsentscheidungen schuldet man den assensus religiosus. Derselbe assensus gilt den authentischen Lehrkundgebungen des Bischofs, die bis zum sicheren Beweis des Gegenteils die Präsumtion der Richtigkeit haben. Ein Verstoß gegen die Glaubenswahrheiten (c. 750) kann Apostasie, Häresie oder Schisma darstellen und entsprechend geahndet werden (c. 1364). Ein Verstoß gegen Wahrheiten, denen religiöser Gehorsam zu leisten ist (c. 752), kann nach c. 1371 n. 1 bestraft werden.

 

Sittlich verpflichtend ist zunächst der sogenannte äußere Gehorsam, die Pflicht zur äußeren Unterwerfung unter die kirchliche Jurisdiktionsgewalt, d.h. man darf nicht die gegenteilige Ansicht aufstellen und verbreiten. Sodann verlangt der Gehorsam auch innerliche Zustimmung. Dies ergibt sich aus der Pflicht zur Anerkennung der von Gott gesetzten Autorität. Diese innere Zustimmung hat Grade, je nach der größere n oder geringeren Lehrautorität, von der die Entscheidung ausging, nach der Umsicht und Sorgfalt, mit der sie getroffen wurde, nach den Gründen, auf die sie sich stützt, nach dem Umfang, den sie ihren Worten nach hat. Wenn aber dem von dem Urteil oder der Entscheidung Betroffenen schwerwiegende Gründe besonders theologischer Art für das Gegenteil zu sprechen scheinen, so wäre es nicht unerlaubt, eine bedingte Zustimmung (cum formidine errandi) zu leisten oder eventuell auch sein Urteil einstweilen zu suspendieren. Ebenfalls besteht für den Betroffenen ein Recht und u.U. eine Pflicht, in geziemender Weise Gegengründe vorzubringen, eventuell den Papst anzugehen.

2. Formel

Der Glaube wird zusammengefaßt in sogenannten Kurzformeln des Glaubens, in Glaubensbekenntnissen. Solche Bekenntnisse sind im Laufe der Kirchengeschichte häufig entstanden. Jahrhundertelang galt das Glaubensbekenntnis, das Papst Pius IV. in der Bulle „Iniunctum Nobis“ vom 13. November 1564 vorgeschrieben hatte 1 . Dieses sogenannte tridentinische Glaubensbekenntnis wurde nach dem Ersten Vatikanisc hen Konzil erweitert 2 . Die Formula professionis fidei tridentina-vaticana war dem CIC/ 1917 vorangestellt und stand bis 1967 in Geltung. Der CIC/1917 ordnete die Ablegung des Glaubensbekenntnisses in den cc. 1406 bis 1408. Im Jahre 1967 legte die Kongregation für die Glaubenslehre eine neue Formel für die Professio fidei vor. Sie enthielt das nizäno-konstantinopolitanische Glaubensbekenntnis und

1 DH 1862-1870.

2 CIC Fontes VI Nr. 4236 S. 597f

einen Zusatz 3 . Darin war ausgesagt, dass der Bekennende alles an nimmt und festhält, was hinsichtlich der Glaubens- und Sittenlehre von der Kirche, sei es durch feierliches Urteil definiert oder durch das ordentliche Lehramt verteidigt und erklärt ist, wie es von ihr vorgelegt wird, besonders was das Geheimnis der Kirche Christi, die Sakramente, das Messopfer und den Primat des Papstes betrifft. Die Formel war fortan gemäß c. 1406 § 1 CIC/1917 zu verwenden. Das Glaubensbekenntnis umfaßte mithin alle kirchenamtlich vorgelegten Lehren über Glaube und Sitten. Diese Lehren standen nicht allesamt auf derselben Ebene der Verbindlichkeit. Die Zustimmung zu diesen Lehren unter schied sich je nach Art der Vorlage (prout ab ipsa proponuntur).

 

Das Bekenntnis von 1967 erwies sich offensichtlich als ungenügend. Die Obstruktion von modernistischen Theologen zwang zu einer Erweiterung und Differenzierung. Es wurde eine neue Formal für das Glaubensbekenntnis geschaffen 4. Der Papst hat sie am 1. Juli 1988 gebilligt und mit Verpflichtungskraft ausgestattet 5. Sie war ab 1. März 1989 verbindlich. Das grundlegende Glaubensbekenntnis ist nach wie vor das Nizäno-Konstantinopolitanische. Es ist als erster Text in dem Glaubensbekenntnis enthalten, das von der Glaubenskongregation am 9. Januar 1989 6 vorgelegt wurde. Darüber hinaus enthält diese Form el drei Zusätze. An erster Stelle steht der Glaube an die Offenbarung ( firma fide credere). Hier geht es um die Wahrheit des Wortes Gottes, das die Kirche als Offenbarung zu glauben vorlegt. Diese Lehren sind im geschriebenen oder überlieferten Wort Gottes enthalten und werden von der kirchlichen Autorität als von Gott geoffenbarte Wahrheiten zur Annahme vorgelegt. Die Vorlage erfolgt entweder durch das außerordentliche Lehramt oder durch das ordentliche Lehramt. Das außerordentliche Lehramt wird auf zwei Weisen tätig , entweder durch eine Kathedralentscheidung des Papstes oder durch eine Entscheidung des auf einem Konzil versammelten Bischofskollegiums mit dem Papst an der Spitze. Das ordentliche Lehramt wird tätig durch die tägliche allgemeine Lehrverkündigung der mit dem Papst vereinten Bischöfe, die eine Wahrheit als unfehlbar zu glauben vorlegen. Diese Lehren verlangen von den Gläubigen die Zustimmung mit theologalem Glauben (assensus fidei). Dieser Absatz deckt sich weitestgehend mit c. 750. Dort heißt es: Mit göttlichem und katholischem Glauben ist all das zu glauben, was im geschriebenen oder überlieferten Worte Gottes, der einen Glaubenshinterlage, die der Kirche anvertraut ist, enthalten ist und gleichzeitig als von Gott geoffenbart vorgelegt wird

3 AAS 59,1967,1058.

4 AAS 81, 1989,105.

5 AAS 81, 1989,1169.

6 AAS 81, 1989, 105f.

und entweder vom feierlichen Lehramt der Kirche oder von ihrem ordentlichen und allgemeinen Lehramt, was durch das gemeinsame Festhalten der Gläubigen unter der Führung des heiligen Lehramtes kundgetan wird (c. 750 § 1).

 

An zweiter Stelle steht das Bekenntnis zu den Wahrheiten, die notwendig mit der göttlichen Offenbarung verbunden sind (circa doctrinam defide vel moribus). Hier geht es um die Wahrheit von Lehren, welche die Kirche definitiv vorlegt. Der Gegenstand dieses Absatzes umfaßt alle jene Lehren, die zum Bereich der Glaubens- und Sittenlehre gehören und die notwendig sind, um das Glaubensgut treu zu bewahren und auszulegen, auch wenn sie vom Lehramt der Kirche nicht als formell geoffenbart vorgelegt worden sind. Solche Lehren können einmal vom Papst oder vom Konzil, zum anderen vom ordentlichen allgemeinen Lehramt als sententia definitive tenenda unfehlbar gelehrt werden. Definitiv besagt rechtlich endgültig, abschließend, irreformabel. Was definitiv vorgetragen wird, ist unfehlbar. Zwischen unfehlbar definierten Glaubenswahrheiten und unfehlbar definierten Lehren über Glaube oder Sitten ist zu unterscheiden. Jeder Gläubige ist gehalten, diesen Wahrheiten seine feste und endgültige Zustimmung zu geben. Diese Zustimmung gründet im Glauben an den Beistand, den der Heilige Geist dem Lehramt schenkt, und in der katholischen Lehre von der Unfehlbarkeit des Lehramtes in diesem Bereich. Wer sie leugnet, lehnt Wahrheiten der katholischen Lehre ab und steht deshalb nicht mehr in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche. Diese Lehren werden nicht als formell geoffenbarte vorgelegt, weil sie dem Glaubensgut nicht geoffenbarte oder noch nicht ausdrücklich als geoffenbart erkannte Bestandteile hinzufügen. Der endgültige Charakter dieser Lehren ergibt sich zumindest wegen der inneren Verbundenheit mit der geoffenbarten Wahrheit. Was die Art der Zustimmung betrifft, die den Wahrheiten geschuldet wird, die von der Kirche als von Gott geoffenbart (1. Absatz) oder als endgültig zu halten (2. Absatz) vorgelegt werden, so besteht hin sichtlich des vollen und unwiderruflichen Charakters der Zustimmung, die den entsprechenden Lehren entgegenzubringen ist, kein Unterschied. Was sie unterscheidet, bezieht sich auf die übernatürliche Tugend des Glaubens. Bei den Wahrheiten des ersten Absatzes beruht die Zustimmung direkt auf dem Glauben an die Autorität des Wortes Gottes (de fide credenda). Bei Wahrheiten des zweiten Absatzes stützt sich die Zustimmung auf den Glauben an den Beistand, den der Heilige Geist dem Lehramt schenkt, und auf die katholische Lehre von der Unfehlbarkeit des Lehramtes (de fide tenenda). Das kirchliche Lehramt kann in einem endgültigen Akt oder in einem nicht endgültigen Akt eine Lehre vorlegen, die als von Gott geoffenbart zu glauben ist (1. Absatz) oder endgültig zu halten ist (2. Absatz). In einem endgültigen Akt wird eine Wahrheit entweder vom Papst ex cathedra oder vom Ökumenischen Konzil feierlich definiert. In einem nicht endgültigen Akt wird eine Lehre vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt der in der Welt verstreuten und in Einheit mit dem Papst stehenden Bischöfe unfehlbar vorgelegt. Eine solche Lehre kann vom Papst bestätigt werden, auch ohne eine feierliche Definition vorzunehmen, indem er ausdrücklich erklärt, dass sie zum Lehrgut des ordentlichen und allgemeinen Lehramtes – entweder als von Gott geoffenbarte Wahrheit (1. Absatz) oder als Wahrheit der katholischen Lehre (2. Absatz) gehört. Wenn also hinsichtlich einer Lehre kein Urteil in der feierlichen Form einer Definition vorliegt, diese Lehre aber zum Glaubensgut gehört und vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt (das notwendiger weise jenes des Papstes einschließt) gelehrt wird, ist sie als in unfehlbarer Weise vorgelegt zu verstehen. Die Erklärung, in welcher der Papst sie bestätigt, ist in diesem Falle keine Dogmatisierung, sondern eine formale Bestätigung, dass eine Wahrheit im Besitz der Kirche ist und von ihr unfehlbar weitergegeben wird. Der zweite Absatz des Glaubensbekenntnisses deckt sich mit dem neuen § 2 des c. 750. Dort heißt es: Fest anzuerkennen und zu halten ist auch alles und jedes, was vom Lehramt der Kirche bezüglich der Lehre über den Glauben und die Sitten endgültig (definitive) vorgelegt wird, das nämlich, was zur unversehrten Bewahrung und zur getreuen Auslegung der Glaubenshinterlage erforderlich ist. Daher widersetzt sich der Lehre der katholischen Kirche, werdiese endgültig zu haltenden Lehrsätze (propositiones) ablehnt (c. 750 § 2). Damit werden jene definitiv vorgelegten Lehren erfaßt, die nicht mit göttlichem und katholischem Glauben, sondern (nur) mit kirchlichem Glauben zu glauben sind (firmiter amplecti et retinere). Verstöße gegen c. 750 § 2 werden durch c. 1364 nicht erfaßt.

 

Dem dritten Absatz gehören alle Lehren an, die in Sachen des Glaubens und der Sitten als wahr oder zumindest als sicher vorgetragen werden, auch wenn sie nicht durch ein feierliches Urteil definiert und auch nicht vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt als endgültig vorgelegt worden sind. Diese Lehren sind authentischer Ausdruck des ordentlichen Lehramtes des Papstes oder des Bischofskollegiums und erfordern deshalb religiösen Gehorsam des Willens und des Verstandes. Sie werden vorgelegt, um zu einem tieferen Verständnis der Offenbarung beizutragen, um die Übereinstimmung einer Lehre mit den Glaubenswahrheiten zu betonen oder um vor mit diesen Wahrheiten unvereinbaren Auffassungen und vor gefährlichen Meinungen zu warnen, die zum Irrtum führen können. Eine Aussage, die gegen diese Lehren verstößt, ist als irrig, oder bei Lehren, die Vorsichtsmaßregeln darstellen, als verwegen oder gefährlich zu qualifizieren und deshalb tuto doceri non potest. Hier geht es um die Wahrheit von Lehren, die das Lehramt autoritativ vorlegt, wenn auch nicht definitiv. Dieser Absatz hat seine entsprechende Bestimmung in c. 752 . Doch ist ein Unterschied zu beachten. C. 752 bezieht sich lediglich auf Lehren über Glaube und Sitten. Der Absatz 3 geht dagegen auf alle Lehren, die der Papst oder das Bischofskollegium in der Ausübung ihres authentischen Lehramtes vortragen. (religiosum voluntatis et intellectus absequium).

IV.

Der Treueid

1. Unterschied von Glaubensbekenntnis und Treueid Glaubensbekenntnis und Treueid sind zwei verschiede

ne Rechtsinstitute (c. 380). Das Glaubensbekenntnis ist die Versicherung, sich den Glauben der Kirche zu eigen gemacht zu haben und darin festzustehen. Es ist kein Eid. Der Treueid ist die unter Anrufung Gottes abgegebene Versicherung, das übertragene Amt bzw. den übertragenen Dienst gemäß der kirchlichen Glaubens- und Sittenlehre sowie der kirchlichen Rechtsordnung ausüben zu wollen. Das Glaubensbekenntnis stellt auf den Glauben einer Person im Augenblick der Übernahme eines Amtes oder Dienstes ab. Der Treueid ist ein V ersprechen, das in die Zukunft weist. Beide Formeln der Bindung wurden und werden trotz ihre r Verschiedenheit häufig zusammen genannt. Die Kongregation für die Glaubenslehre erließ am 19. September 1989 ein Reskript ex audientia Sanctissimi, das die Formeln für das Glaubensbekenntnis und den Treueid betraf, die in dem Faszikel der Acta Apostolica Sedis vom 9 . Januar 1989 veröffentlicht worden waren. Damals hatte der Papst in der Audienz für den Präfekten der Glaubenskongregation vom 1. Juli 1988 die erwähnten Formeln und die zugehörigen Normen gebilligt und mit Gesetzeskraft ausgestattet (approbare atque sancire) 7 . Das erwähnte Reskript war notwendig geworden, weil versucht wurde, die Geltungskraft gewisser Bestimmungen, die den Treueid betreffen, in Zweifel zu ziehen.

2. Formel

Seit vielen Jahrhunderten hatten die neuernannten Bischöfe einen Obödienzeid gegen den Heiligen Stuhl abzulegen. Der Text war im Pontificale Romanum enthalten. Im Jahre 1972 wurde der Treueid neu gefaßt, den die Bischöfe gemäß c 332 § 1 CIC/1917 zu leisten haben 8. Ab 1. Juli 1988 ist eine neue Formel für den Treueid der Bischöfe vorgeschrieben 9. Die Vorschrift trat in Kraft am 1. März 1989. Der Treueid bezieht sich auf die getreue Ausübung der

7 AAS 81, 1989, 1169.

8 Ochoa, Leges V Nr. 4161 col. 6440.

9 AAS 81, 1989, 106.

Pflichten, die mit dem zu übernehmenden Amt oder Dienst verbunden sind. In diesem Sinne könnte man ihn als Amts- oder Diensteid bezeichnen. Die Formel für den Treueid ist in sechs Absätze eingeteilt. Im Treueid verspricht der Eidleistende erstens, im Reden und Handeln stets die Gemeinschaft mit der Kirche zu bewahren. Dieses Versprechen berührt sich mit dem c. 209 § 1 und findet seine Entsprechung in den cc. 330, 333 § 1, 392 § 1 und 529 § 2. Der Eidleistende verspricht zweitens, die ihm übertragenen Pflichten sorgfältig und gewissenhaft zu erfüllen. Dieses Versprechen berührt sich mit dem c. 209 § 2. Er verspricht weiter, in seiner Amtsführung die Glaubenshinterlage unversehrt zu bewahren, getreu zu überliefern und zu erklären sowie widersprechende Lehren zu meiden. Dieses Versprechen berührt sich mit cc. 747 § 1 und 750. Die getreue Bewahrung, Darlegung und Weitergabe des Glaubensgutes ist an sich eine Selbstverständlichkeit für den Amt sträger in einer Glaubensgemeinschaft. Er verspricht sodann, der gemeinsamen Ordnung der Kirche zu folgen und ihre Beobachtung zu fördern sowie sich an alle kirchlichen Gesetze zu halten. Es sei hier an c. 392 § 1 erinnert. Er verspricht endlich, in christlichem Gehorsam allem zu folgen, was die Hirten der Kirche als authentische Lehrer des Glaubens erklären und als Leiter der Kirche anordnen sowie dem Bischof in seinem Apostolat beizustehen. Dieses Versprechen berührt sich mit cc. 212 § 1, 753, 675 § 3. Der christliche Gehorsam, von dem hier die Rede ist, leitet sich ab vom Christsein und verpflichtet jeden Christen (c. 212 § 1). Die Kleriker sind darüber hinaus zum kanonischen Gehorsam verpflichtet (c. 273). Die Träger der evangelischen Räte verpflichten sich durch Gelübde zum spezifischen Gehorsam (cc. 573 § 2, 607). Der Gehorsam ist selbstverständlich nur jenem Bischof gegenüber zu leisten, dem der Einzelne unterstellt ist. Diesem gegenüber aber bezieht er sich sowohl auf den Glauben als auch auf die Disziplin. Der letzte Absatz enthält die Anrufung Gottes und seines Evangeliums.

 

Den Treueid haben (nach c. 380) die Bischöfe abzulegen. Darüber hinaus sind bestimmtePersonen verpflichtet, einen eigenen Treueid abzulegen (c. 833 nn. 5-8). Er soll das Glaubensbekenntnis ergänzen. Für andere Ämter (außerhalb des Episkopates) oder Dienste wird vor Antritt ein Eid oder ein Versprechen gefordert (cc. 471 n. 1, 1283 n. 1, 1454). Darüber hinaus werden auch weitere Amtsträger verpflichtet, einen Amtseid oder ein Dienstversprechen abzulegen.

 

Es ist offensichtlich, dass es sich bei Glaubensbekenntnis und Treueid um äußerst gewichtige Dokumente handelt und dass ihre Auferlegung einen hochbedeutsamen Akt des obersten kirchlichen Lehr- und Hirtenamtes darstellt. Man hätte erwartet, dass die Hirten der Kirche ihre Pflicht darin sehen, diese ernste Angelegenheit sogleich und nachdrücklich in die

 

Rechtswirklichkeit überzuführen. Doch dies geschah nicht. Die Deutsche Bischofskonferenz zögerte die Übernahme der beiden Dokumente jahrelang hinaus. Erst nach langem Widerstreben wurden sie übernommen. Sie stießen in manchen Kreisen auf Ablehnung und Empörung. Der Tübinger Dogmatikprofessor Peter Hünermann bezeichnete Glaubensbekenntnis und Treueid als „Aufforderung zum Meineid“ und sprach von einer „ungeheuren Zwangsmaßnahme“. Anfang des Jahres 2001 legten fünfzig Priester der Erzdiözese Freiburg im Breisgau Protest gegen das Glaubensbekenntnis und gegen den Treueid ein. Die Arbeitsgemeinschaft Studierender der katholischen Theologie in Deutschland machte sich den Protest zu eigen.

Diese Auffassung blieb wie viele vorhergegangene sanktionslos. Wieweit in den einzelnen deutschen Diözesen Glaubensbekenntnis und Treueid in der vom Apostolischen Stuhl vorgeschriebenen Weise praktiziert werden, entzieht sich meiner Kenntnis.

Schluß

Meine lieben Mitbrüder!

Wir Priester stehen unter Vorgesetzten, denen wir zum Gehorsam verpflichtet sind. Dieser Gehorsam fällt – wie jeder Gehorsam – uns häufig nicht leicht. Wir wissen um das Ungenügen vieler, die an leitender Stelle der Kirche stehen. Aber wir wissen auch, dass eine Gemeinschaft, in welcher der Gehorsam aufhört, zerfällt.

Die Krise, in der unsere Kirche steht, hat mannigfache Aspekte. Aber einer von ihnen ist unübersehbar: der Ungehorsam, der Zusammenbruch der Disziplin. Die Auflehnung hat ihren in tellektuellen Ursprung in den Aufstellungen von Theologen. Der Episkopat schritt nicht dagegen ein. Die verkehrten Ansichten sanken ab in den Klerus. Der Klerus begann, gegen das geltende Recht Praktiken zuerst im Gottesdienst, dann auch auf anderen Gebieten einzuführen. Ich erinnere an die zuerst in Holland geübte Handkommunion. Die Bischöfe nahmen die im Ungehorsam eingeführten Verhaltensweisen mehrheitlich hin. Ich erinnere an den Münchener Erzbischof Döpfner, der, bei einer Klerusversammlung gefragt, wie lange die „Babys peisung“ noch geübt werden solle, antwortete: „Ihr braucht euch nicht mehr daran zu halten.“ Bald zeigte sich, dass ein beträchtlicher Teil der Bischöfe den Weisungen und Anordnungen des Apostolischen Stuhles nicht mehr vorbehaltlos folgte. Mit Mißtrauen wurden und werden hochwichtige Lehrdokumente und Anordnungen kritisiert, beiseite geschoben, madig gemacht und so um ihre Wirkung gebracht. Ich erinnere an die Erklärung der Glaubenskongregation „Dominus Iesus“ vom 6. August 2000 10. Mit ihrer Obstruktion gegen Rom richten die Bischöfe unermeßlichen Schaden an. Unsere Stellung, meine ich, sollte eindeutig sein. Im Konflikt zwischen deutschen Bischöfen und dem Heiligen Vater können wir uns nur für diesen entscheiden. Wir wollen ihm die Treue halten, die er in deutschen Landen nicht mehr findet.

10 AAS 92, 2000, 742-765.

 

 

 


Gebet:

Lieber Vater, wir möchten gehorchen, schaffen es oft aber nicht,
wir möchten treu sein und sind es vielfach nicht.
Wie lieblos und untreu sind wir doch gegen Dich, den liebenden Vater und unseren Schöpfer.
Bitte hilf uns Deinen Willen zu erkennen, der immer gut gemeint ist und ihn zu befolgen.
Verzeih' uns, wenn wir fallen durch den Gehorsam Deines Sohnes.

 Amen.
 

 

Weiterführende Themen: 

Demut  /  Der freie Wille  / Erbsünde  /

 

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